BSG - Urteil vom 18.12.2013
B 12 KR 3/12 R
Normen:
SGB V § 240;
Fundstellen:
DB 2014, 7
NZA 2015, 89
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 5896/10
SG Stuttgart, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2851/10

Freiwillige Krankenversicherung; Beitragspflicht von Stipendien während eines Promotionsstudiums

BSG, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen B 12 KR 3/12 R

DRsp Nr. 2014/9041

Freiwillige Krankenversicherung; Beitragspflicht von Stipendien während eines Promotionsstudiums

1. Auf Grundlage der Generalklausel der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen können zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung auch dem Lebensunterhalt dienende Einnahmen herangezogen werden, die bisher nicht ausdrücklich durch die Rechtsprechung des BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, wenn nicht die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen. 2. Promotionsstipendien können auf Grundlage einer Generalklausel zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter herangezogen werden, ohne dass es einer speziellen Regelung in den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" bedarf.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240;

Gründe:

I