BSG - Beschluss vom 02.09.2020
B 12 KR 19/20 B
Normen:
SGB V § 188 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 184/19
SG Stade, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 143/17

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 19/20 B

DRsp Nr. 2020/14716

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 188 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 23.3.2015 bis 6.12.2015 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten gewesen ist sowie um die Bemessung der gegebenenfalls vom Kläger zu tragenden Beiträge.

Der Kläger war bis zum 22.3.2015 abhängig beschäftigt und Pflichtmitglied bei der Beklagten. Er ist kroatischer Staatsangehöriger und hielt sich nach eigenen Angaben in der Folgezeit in seinem Heimatland auf. Ab 7.12.2015 war er bei einem anderen Arbeitgeber wiederum abhängig beschäftigt.

Die Beklagte stufte den Kläger für die Zwischenzeit als freiwilliges Mitglied ein und setzte die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest, da der Kläger keinen Nachweis zur Versicherungspflicht eingereicht und keine Angaben zum Einkommen gemacht habe .