BAG - Urteil vom 04.08.1988
6 AZR 269/86
Normen:
BAT § 15 Abs. 1, Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 15 BAT Nr. 14
ZTR 1989, 112
Vorinstanzen:
I. ArbG Ludwigshafen - Urteil vom 07.12.1984 - 4 Ca 2742/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.1985 - 9 Sa 530/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Freizeitausgleich bei Schichtarbeit: (Nicht-) Berücksichtigung von Weochenfeiertagen

BAG, Urteil vom 04.08.1988 - Aktenzeichen 6 AZR 269/86

DRsp Nr. 2007/24559

Freizeitausgleich bei Schichtarbeit: (Nicht-) Berücksichtigung von Weochenfeiertagen

Fällt ein Wochenfeiertag bei einem Schichtarbeiter in einen sog. Freizeitblock, erhält er dafür weder zusätzlichen Freizeitausgleich noch eine gesonderte Vergütung.

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 1, Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist in dem Städtischen Kinder- und Jugendwohnheim der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

In dem Jugendheim sind etwa 20 Mitarbeiter beschäftigt. Die Klägerin arbeitet in einem Gruppenteam von etwa drei bis vier Personen, das an allen Wochentagen nach einem Schichtplan eingesetzt wird. Um die wöchentliche Stundenzahl von 40 Stunden nach § 15 Abs. 1 BAT einzuhalten, wechselt jeweils ein Block, bestehend aus mehreren Tagen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und sich unmittelbar anschließender Arbeitszeit, mit mehreren Tagen Freizeitausgleich.

Bis Mai 1982 behandelte die Beklagte die Klägerin und die übrigen Schichtdienstleistenden ebenso wie die Angestellten der allgemeinen Verwaltung und verminderte die wöchentliche Arbeitszeit um acht auf 32 Stunden dann, wenn ein gesetzlicher Wochenfeiertag in den Freizeitausgleich fiel.