LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.01.2019
1 Sa 334/18
Normen:
BGB § 394 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 850e Nr. 1 S. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; TVöD § 9 Abs. 1 S. 2; Arbeitsvertrag § 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 314/18

Freizeittage als Ausgleich für Bereitschaftsdienst am WochenendeDifferenzierung zwischen Bereitschaftsdienst und RufbereitschaftKeine Aufrechnung gegenüber einer Bruttoforderung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 334/18

DRsp Nr. 2021/11947

Freizeittage als Ausgleich für Bereitschaftsdienst am Wochenende Differenzierung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Keine Aufrechnung gegenüber einer Bruttoforderung

1. Regelt der Arbeitsvertrag, dass der Bereitschaftsdienst am Wochenende durch einen Tag Freizeit ausgeglichen wird, entspricht dies einer üblichen Faktorisierung der Arbeitszeit am Wochenende mit dem Faktor 0,5. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Bereitschaftsdienst niedriger vergütet wird als Vollarbeit. 2. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um - sobald es notwendig ist - seine Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer sich nicht an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle bereithalten, sondern nur jederzeit erreichbar sein muss, um seine beruflichen Aufgaben auf Abruf unverzüglich wahrnehmen zu können. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Rufbereitschaft niedriger zu vergüten als den Bereitschaftsdienst.