EuGH - Urteil vom 26.11.2002
Rs C-100/01
Normen:
EG Art. 12 Art. 18 Art. 39 ; EG-Vertrag Art. 6 Art. 8a Art. 48 ; Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964,56, S. 850);
Fundstellen:
DÖV 2003, 599
ZAR 2003, 76
Vorinstanzen:
Conseil d'État (Frankreich) - Beschluss vom 29.12.2000,

Freizügigkeit - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Ordnungsbehördliche Maßnahmen, die das Aufenthaltsrecht eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränken

EuGH, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen Rs C-100/01

DRsp Nr. 2004/8176

Freizügigkeit - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Ordnungsbehördliche Maßnahmen, die das Aufenthaltsrecht eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränken

[Ministre de l'Intérieur gegen Aitor Oteiza Olazabal] Weder Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) noch die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts zur Durchführung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwehren es einem Mitgliedstaat, gegenüber einem Wanderarbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu treffen, mit denen das Aufenthaltsrecht dieses Arbeitnehmers auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt wird, sofern - auf sein individuelles Verhalten gestützte Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit es rechtfertigen, - diese Gründe ohne die Möglichkeit einer teilweisen Beschränkung wegen ihrer Schwere nur zu einem Aufenthaltsverbot oder zu einer Entfernung aus dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet führen können und - das Verhalten, das der betreffende Mitgliedstaat verhindern will, dann, wenn es von seinen eigenen Staatsangehörigen ausgeht, repressive oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zur Folge hat.

Normenkette:

EG Art. 12 Art. 18 Art. 39 ; EG-Vertrag Art. 6 Art. 8a Art. 48 ;