EuGH - Urteil vom 19.01.1999
Rs C-348/96
Normen:
EG-Vertrag Art. 48 Art. 52 Art. 56 Art. 59 ; Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964,Nr. 56, S. 850) Art. 1 Abs. 1 Art. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 242
DVBl 1999, 534
EWS 1999, 104
EuGH Slg. 1999, I-11
EuGRZ 1999, 122
EuR 1999, 517
EuZW 1999, 345
InfAuslR 1999, 165
JZ 1999, 784
JuS 1999, 1120
NJW 1999, 2262
VR 1999, 438
ZAR 1999, 86
ZfSH/SGB 1999, 154
Vorinstanzen:
Areios Pagos (Griechenland) - Urteil vom 27. September 1996,

Freizügigkeit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausnahmen - Gründe der öffentlichen Ordnung - Strafrechtliche Verurteilung wegen des Verbrauchs von Betäubungsmitteln - Automatische Verhängung eines Aufenthaltsverbots auf Lebenszeit bei Gemeinschaftsbürgern - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen Rs C-348/96

DRsp Nr. 2002/16042

Freizügigkeit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausnahmen - Gründe der öffentlichen Ordnung - Strafrechtliche Verurteilung wegen des Verbrauchs von Betäubungsmitteln - Automatische Verhängung eines Aufenthaltsverbots auf Lebenszeit bei Gemeinschaftsbürgern - Unzulässigkeit

»1. Die Artikel 48, 52 und 59 des Vertrages sowie Artikel 3 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, stehen einer Regelung entgegen, die dem nationalen Gericht - abgesehen von einigen insbesondere familienbezogenen Ausnahmen - vorschreibt, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die für schuldig befunden worden sind, Straftaten der Beschaffung und des Besitzes von ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln begangen zu haben, auf Lebenszeit auszuweisen.