EuGH - Urteil vom 29.04.2004
Rs C-102/02
Normen:
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen; Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG;
Fundstellen:
EWS 2005, 282
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.03.2002

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen - Inhaber eines Diploms über ein zweijähriges Hochschulstudium - Voraussetzungen der Berufsausübung

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-102/02

DRsp Nr. 2004/8423

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen - Inhaber eines Diploms über ein zweijähriges Hochschulstudium - Voraussetzungen der Berufsausübung

[Ingeborg Beuttenmüller gegen Land Baden-Württemberg]