EuGH - Urteil vom 30.09.2003
Rs C-405/01
Normen:
EG Art. 39 Abs. 4 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 1 Art. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 197
ZAR 2003, 419
Vorinstanzen:
Tribunal Supremo (Spanien) - Beschluss vom 04.10.2001,

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 Absatz 4 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen der Handelsmarine - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Den Staatsangehörigen des Flaggenstaats vorbehaltene Stellen - Stellen, die den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit offenstehen

EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen Rs C-405/01

DRsp Nr. 2004/8394

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 Absatz 4 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen der Handelsmarine - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Den Staatsangehörigen des Flaggenstaats vorbehaltene Stellen - Stellen, die den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit offenstehen

[Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Espa±ola gegen Administración del Estado] 1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers der Handelsschiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Kapitänen und Ersten Offizieren dieser Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. 2. Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, den Zugang der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu den Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers von Handelsschiffen unter seiner Flagge wie denen, auf die sich Artikel 8 Absatz 3 des Real Decreto 2062/1999, por el que se regula el nivel mínimo de formación en profesiones marítimas, vom 30. Dezember 1999 bezieht, einem Gegenseitigkeitsvorbehalt zu unterstellen .