EuGH - Urteil vom 06.11.2003
Rs C-413/01
Normen:
EG Art. 39 ; EG-Vertrag Art. 48 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 330
DÖV 2004, 541
EWS 2004, 93
EuZW 1004, 2004, 117
NZA 2004, 87
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich) - Beschluss vom 13.09.2001,

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Begriff des Arbeitnehmers - Von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristetes Arbeitsverhältnis - Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines .Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses - Voraussetzungen der Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Studienförderung

EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen Rs C-413/01

DRsp Nr. 2004/8200

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Begriff des Arbeitnehmers - Von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristetes Arbeitsverhältnis - Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines .Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses - Voraussetzungen der Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Studienförderung

[Franca Ninni-Orasche gegen Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst] 1. Eine zeitlich befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten, die ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, kann seine Arbeitnehmereigenschaft nach Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) begründen, sofern die ausgeübte unselbständige Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob dies in der bei ihm anhängig gemachten Rechtssache der Fall ist. Umstände aus der Zeit vor oder nach dem Beschäftigungszeitraum wie etwa die, dass der Betreffende - erst einige Jahre nach seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat diese Beschäftigung aufgenommen hat,