EuGH - Urteil vom 13.11.2003
Rs C-209/01
Normen:
EG Art. 39 ; EG-Vertrag Art. 48 ; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13 Art. 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1437
DVBl 2004, 303
IStR 2004, 60
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 29/00

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat - Einkommensteuer - Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe

EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen Rs C-209/01

DRsp Nr. 2004/8172

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat - Einkommensteuer - Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe

[Angelika Fleck-Schilling gegen Finanzamt Nürnberg-Süd] Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) in Verbindung mit Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn aus Deutschland stammende Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in Luxemburg wohnen, wo sie als Beamte tätig sind, und denen in diesem Mitgliedstaat Aufwendungen für eine Haushaltshilfe entstanden sind, diese Aufwendungen nicht von ihren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften absetzen dürfen, weil die Beiträge für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die luxemburgische Rentenversicherung entrichtet worden sind.

Normenkette:

EG Art. 39 ; EG-Vertrag Art. 48 ; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13 Art. 14 ;

Gründe: