EuGH - Urteil vom 12.12.2002
Rs C-385/00
Normen:
EG Art. 39 ; EG-Vertrag Art. 48 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 150
ZAR 2003, 150
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Beschluss vom 18.10.2000,

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Doppelbesteuerungsabkommen - Niederländische Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen Rs C-385/00

DRsp Nr. 2004/8468

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Doppelbesteuerungsabkommen - Niederländische Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

[F. W. L. de Groot gegen Staatssecretaris van Financiën] 1. Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unabhängig davon, ob sie in ein Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen ist, entgegen, wonach ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer im Wohnsitzstaat einen Teil des Steuerfreibetrags und seiner persönlichen steuerlichen Vorteile verliert, weil er in dem betreffenden Jahr auch Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, die dort ungeachtet seiner persönlichen und familiären Situation besteuert wurden. 2. Das Gemeinschaftsrecht enthält kein besonderes Erfordernis hinsichtlich der Art und Weise, in der der Wohnsitzstaat die persönliche und familiäre Situation eines Arbeitnehmers berücksichtigen muss, der in einem bestimmten Steuerjahr Einkünfte in diesem Staat und in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, sofern die Bedingungen, unter denen der Wohnsitzstaat diese Situation berücksichtigt, weder eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit noch eine Beschränkung der Ausübung einer durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheit darstellen.

Normenkette:

EG Art. 39 ;