EuGH - Urteil vom 20.11.1997
Rs C-90/96
Normen:
EG-Vertrag Art. 5 Art. 48 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 1 Art. 3 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-6527
EWS 1998, 112
ZBR 1998, 383
Vorinstanzen:
Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (Italien) - Beschluss vom 14.12.95,

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Fremdsprachenlektoren - Zugang zu Lehraufträgen und Vertretungen an Hochschulen

EuGH, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen Rs C-90/96

DRsp Nr. 2004/10480

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Fremdsprachenlektoren - Zugang zu Lehraufträgen und Vertretungen an Hochschulen

[David Petrie u. a. gegen Università degli studi di Verona, Camilla Bettoni] Die Artikel 5 und 48 Absatz 2 des Vertrages stehen einer Regelung nicht entgegen, nach der nur beamte Professoren und bestätigte wissenschaftliche Mitarbeiter, nicht aber Fremdsprachenlektoren mit der vertretungsweisen Abhaltung von akademischen Lehrveranstaltungen betraut werden können, es sei denn, andere Berufsgruppen, die Zugang zur Hochschullehre auf anderem Wege als durch öffentliche Auswahlverfahren erhalten und deren didaktische und wissenschaftliche Fähigkeiten nicht einer ähnlichen Beurteilung unterliegen, wie sie für wissenschaftliche Mitarbeiter vorgeschrieben ist, hätten Zugang zu solchen Vertretungen, während Fremdsprachenlektoren, die nach dem nationalen Recht dieselbe Rechtsstellung besitzen und gleichwertige Tätigkeiten ausüben, davon ausgeschlossen wären.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 5 Art. 48 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 1 Art. 3 ;

Gründe:

01 - 14 Prozessgeschichte / Sachverhalt

15 - 15 Vorlagefrage

16 - 23 Zur Zulässigkeit

24 - 57 Zur Beantwortung der Frage

58 - 58 Kosten