EuGH - Urteil vom 09.01.2003
Rs C-257/00
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24) Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZAR 2003, 76
Vorinstanzen:
Immigration Appeal Tribunal (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 28.03.2000,

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 - Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben - Verbleiberecht der Familienangehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers - Voraussetzung eines mindestens zweijährigen ständigen Aufenthalts

EuGH, Urteil vom 09.01.2003 - Aktenzeichen Rs C-257/00

DRsp Nr. 2004/8372

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 - Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben - Verbleiberecht der Familienangehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers - Voraussetzung eines mindestens zweijährigen ständigen Aufenthalts

[Nani Givane u. a. gegen Secretary of State for the Home Department] Der in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, vorgeschriebene zweijährige ständige Aufenthalt muss dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorhergehen.

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24) Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe: