EuGH - Urteil vom 10.03.2011
Rs. C-379/09
Normen:
AEUV Art. 45; AEUV Art. 48;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Arbeidshof te Brussel (Belgien), vom 15.09.2009

Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Wahrung der Ansprüche auf eine Zusatzrente; Arbeitnehmer mit mehreren aufeinander folgenden Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten durch denselben Arbeitgeber; Maurits Casteels gegen British Airways plc

EuGH, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen Rs. C-379/09

DRsp Nr. 2011/4624

Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Wahrung der Ansprüche auf eine Zusatzrente; Arbeitnehmer mit mehreren aufeinander folgenden Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten durch denselben Arbeitgeber; Maurits Casteels gegen British Airways plc

1. Art. 48 AEUV hat keine unmittelbare Wirkung, auf die sich ein Einzelner gegenüber einem Arbeitgeber aus dem Privatsektor vor den nationalen Gerichten berufen kann. 2. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen der zwingenden Anwendung eines Tarifvertrags dem entgegensteht, - dass bei der Bestimmung des Zeitraums für den Erwerb von endgültigen Ansprüchen auf eine Zusatzrente in einem Mitgliedstaat die Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, die der betroffene Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber in dessen Betriebsniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen desselben übergreifenden Arbeitsvertrags abgeleistet hat, und - dass ein Arbeitnehmer, der von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte seines Arbeitgebers in eine Betriebsstätte desselben Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat versetzt wurde, als ein Arbeitnehmer angesehen wird, der diesen Arbeitgeber freiwillig verlassen hat.

Tenor:

1. Art. 48 AEUV hat keine unmittelbare Wirkung, auf die sich ein Einzelner gegenüber einem Arbeitgeber aus dem Privatsektor vor den nationalen Gerichten berufen kann.