EuGH - Urteil vom 19.03.2002
Rs C-393/99
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung(EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, sodann in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. L 355, S. 5) Art. 14c Absatz 1 Buchstabe b, Anhang VII ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 761
Vorinstanzen:
Tribunal du travail Tournai - Urteile vom 5. Oktober 1999,

Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften - Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben - Geltung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit jedes dieser Mitgliedstaaten - Gültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b, jetzt Artikel 14c Buchstabe b, und des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

EuGH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen Rs C-393/99 - Aktenzeichen Rs C-394/99

DRsp Nr. 2002/16070

Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften - Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben - Geltung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit jedes dieser Mitgliedstaaten - Gültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b, jetzt Artikel 14c Buchstabe b, und des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

»1. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit - des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung und - des Artikels 14 Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte.