EuGH - Urteil vom 15.02.2007
Rs C-270/05
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 101
AuR 2007, 144
NZA 2007, 319
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2007, 496

Freizügigkeit: Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs - Begriff Betrieb

EuGH, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen Rs C-270/05

DRsp Nr. 2008/3398

Freizügigkeit: Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs - Begriff 'Betrieb'

»Die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen und insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass eine Produktionseinheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den Begriff "Betrieb" für den Zweck der Anwendung dieser Richtlinie fällt.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; Richtlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des insbesondere in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) verwendeten Begriffs "Betrieb".

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen entlassenen Arbeitnehmern und ihrem früheren Arbeitgeber, der Gesellschaft Athina_ki Chartopoi_a AE (im Folgenden: Gesellschaft) über die Rechtmäßigkeit der Massenentlassungen, von denen sie infolge der von dieser Gesellschaft beschlossenen Einstellung der Tätigkeit einer der Produktionseinheiten der Gesellschaft betroffen waren.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht