EuGH - Urteil vom 25.01.2007
Rs C-278/05
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu EWG-Richtlinie Nr 80/987
AP Nr. 12 zu EWG-Richtlinie Nr. 80/987
AuR 2007, 143
DVBl 2007, 304
DZWIR 2007, 367
EuZW 2007, 182
JuS 2007, 762
NZA 2007, 499
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Robins
Slg 2007, I-1053
ZIP 2007, 296

Freizügigkeit: Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines Mitgliedstaats wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung einer Richtlinie - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-278/05

DRsp Nr. 2008/3410

Freizügigkeit: Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines Mitgliedstaats wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung einer Richtlinie - Voraussetzungen

»1. Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist in dem Sinne auszulegen, dass die Finanzierung erworbener Rechte auf Leistungen bei Alter in dem Fall, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und die Aktiva betrieblicher oder überbetrieblicher Zusatzversorgungseinrichtungen nicht ausreichen, weder zwangsläufig von den Mitgliedstaaten selbst sichergestellt werden noch vollständig sein muss. 2. Art. 8 der Richtlinie 80/987 steht einem Schutzsystem wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen. 3. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 80/987 hängt die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats von der Feststellung ab, dass dieser Staat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt waren, offenkundig und erheblich überschritten hat.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 8 ;

Entscheidungsgründe: