· Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses (§ 106 Abs. 2 BetrVG)
Unterrichtungspflichten können miteinander verbunden
werden
→ im Stadium der Planung
der Maßnahmen
· Unterrichtung des Betriebsrates und Abschluss des Interessenausgleiches (§ 111 BetrVG)
→ vor Durchführung der Maßnahmen
· Unterrichtung des Betriebsrates (§ 17 Abs. 2 KSchG)
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1-Monat-Sperrfrist (§ 18 Abs. 1 KSchG) Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigungen (§ 102 Abs. 1 BetrVG) |
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· Durchführung der Entlassungen (innerhalb 90-tägiger Freifrist gem. § 18 Abs. 4 KSchG)
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