Fristen nach dem KSchG und dem BetrVG

·         Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses (§ 106 Abs. 2 BetrVG)

Unterrichtungspflichten können miteinander verbunden werden

 
→ im Stadium der Planung der Maßnahmen

·         Unterrichtung des Betriebsrates und Abschluss des Interessenausgleiches (§ 111 BetrVG)

→ vor Durchführung der Maßnahmen

·         Unterrichtung des Betriebsrates (§ 17 Abs. 2 KSchG)

 

Mind. 2 Wochen (analog § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG)

·      Erstattung der Anzeige (§ 17 Abs. 1 KSchG)

 

1-Monat-Sperrfrist (§ 18 Abs. 1 KSchG)

Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigungen (§ 102 Abs. 1 BetrVG)

 

 

1 Woche (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)

·         Durchführung der Entlassungen (innerhalb 90-tägiger Freifrist gem. § 18 Abs. 4 KSchG)