LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2005
15 Sa 1376/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford - 2 (4) Ca 265/04 - 05.05.2004,

Fristlose Kündigung bei Manipulation von Zustellungsnachweisen

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1376/04

DRsp Nr. 2005/6275

Fristlose Kündigung bei Manipulation von Zustellungsnachweisen

Hat der als Zusteller Beschäftigte zwischen Juni 2003 und Februar 2004 in zahlreichen Fällen unter mehrfacher Verwendung ein- und derselben Tracking-Nummer, Eingabe einer fingierten Adresse und einer von ihm selbst gefertigten Unterschrift des angeblichen Empfängers der Sendung Zustellungen fingiert, ist dieses Verhalten als schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten anzusehen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.

Der Kläger war seit dem 01.05.2000 als Zusteller in der Niederlassung H1xxxxx der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttoeinkommen von ca. 2.300,00 EUR im Monat. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist kein Betriebsrat gewählt.