Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Der Kläger war seit dem 01.05.2000 als Zusteller in der Niederlassung H1xxxxx der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttoeinkommen von ca. 2.300,00 EUR im Monat. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist kein Betriebsrat gewählt.
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