LAG Hamm - Urteil vom 09.05.2005
8 Sa 118/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3458/03

Fristlose Kündigung bei Verdacht des Diebstahls eines Mobiltelefons - rechtmäßige Videoüberwachung zum Eigentumsschutz

LAG Hamm, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 118/04

DRsp Nr. 2005/19991

Fristlose Kündigung bei Verdacht des Diebstahls eines Mobiltelefons - rechtmäßige Videoüberwachung zum Eigentumsschutz

1. Hat der Arbeitnehmer ein im Eigentum des Arbeitgebers stehendes Mobiltelefon unbefugt aus dem aufgestellten Karton entnommen und nicht sogleich (wie etwa bei einem beabsichtigten Kauf im Selbstbedienungsladen) an Ort und Stelle besichtigt sondern zu seinem räumlich entfernten Arbeitsplatz mitgenommen, liegt darin jedenfalls eine gewisse Lockerung des Gewahrsams; wird ein sich daraus ergebender Verdacht durch den Umstand verstärkt, dass das vom Arbeitnehmer behauptete Zurücklegen des Telefons in den Karton unstreitig auf der Video-Aufzeichnung nicht ersichtlich ist, entsteht durch das Mitnehmen des Telefons zum Arbeitsplatz und das anschließende Verhalten im Anhörungsgespräch der dringende und anderweitig nicht auszuräumende Verdacht der Unredlichkeit.2. Wird durch eine Video-Überwachungsmaßnahme weder das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb im Allgemeinen noch ein einzelner Arbeitnehmer individuell überwacht sondern nur diejenigen Personen erfasst und bei der Auswertung der Aufzeichnung individualisierbar erkennbar, welche sich einem bewachten Objekt nähern und ein Mobiltelefon (möglicherweise nur zu Besichtigungszwecken) in die Hand nehmen, scheidet ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus.