LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2016
5 Sa 275/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1647/15

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines im Betrieb seines Schwiegervaters tätigen Steinmetzmeisters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 275/16

DRsp Nr. 2017/2020

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines im Betrieb seines Schwiegervaters tätigen Steinmetzmeisters

1. Die Bezeichnung des den Betrieb führenden Schwiegervaters als "arbeitsscheu" stellt eine grobe Beleidigung dar, die schon für sich genommen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn diese in einem persönlichen Schreiben geäußert wird. 2. Auch die Weigerung, sämtliche Zugangscodes für den vom Arbeitnehmer benutzten Firmen-PC mitzuteilen und im Übrigen dem Schwiegervater beim Verlassen des Betriebs während der Arbeitszeit mitzuteilen, wohin er sich begebe und wie lange er voraussichtlich abwesend sein werde, rechtfertigt die außerordentliche Kündigung. 3. Gleiches gilt für Drohung, den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit anzuprangern und ihm durch die Erstattung von Anzeigen bei der Handwerkskammer, der Berufsgenossenschaft, dem örtlichen Wasserwerk und den Finanzbehörden zu schaden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. März 2016, Az. 5 Ca 1647/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.