OLG Hamm - Urteil vom 29.05.2019
8 U 146/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 1060
NZG 2019, 1180
ZIP 2019, 2464
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 66/15

Fristlose Kündigung eines Geschäftsführer-DienstvertragesVerstoß gegen unternehmensinterne Compliance-VorschriftenFrist für die Einberufung der für die Beschlussfassung über die Kündigung zuständigen Gesellschafterversammlung

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 8 U 146/18

DRsp Nr. 2019/11055

Fristlose Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrages Verstoß gegen unternehmensinterne Compliance-Vorschriften Frist für die Einberufung der für die Beschlussfassung über die Kündigung zuständigen Gesellschafterversammlung

1. Gibt ein GmbH-Geschäftsführer eine Zahlung auf eine - wie er weiß - fingierte Forderung frei, um damit eine Provisionsabrede zu honorieren, die gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige Geschäfte verstieß, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages darstellt. Den Geschäftsführer entlastet dann nicht die Annahme, sein Mitgeschäftsführer habe das Vorgehen gebilligt.2. Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen gravierender Compliance-Verstöße eines Geschäftsführers setzt keine Abmahnung voraus.3. Die Einberufung der für die Beschlussfassung über die Kündigung zuständigen Gesellschafterversammlung wird nicht unangemessen verzögert, wenn zur Aufklärung des Sachverhalts die konzerneigene Compliance-Abteilung eingeschaltet und dadurch eine Einarbeitungszeit erforderlich wird. Es ist ein Gebot umsichtiger Ermittlungen, diese sorgfältig vorzubereiten und zu organisieren.