LSG Hessen - Urteil vom 25.09.2006
L 1 KR 204/05
Normen:
SGB V § 191 S. 1 Nr. 3 § 191 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 588/04

Fristsetzung Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen L 1 KR 204/05

DRsp Nr. 2007/20189

Fristsetzung Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung

1. In dem Hinweisschreiben nach § 191 S. 2 SGB V muss für die wirksame Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückstandes eine angemessene Nachfrist zum Ausgleich des Rückstandes von wenigstens zwei Wochen gesetzt werden. 2. Eine zu knapp bemessene Nachfrist setzt eine angemessene Frist in Lauf, so dass die Mitgliedschaft erst mit dem nächsten Zahltag nach Ablauf der angemessenen Frist endet, sofern der Beitragsrückstand bis zu dem späteren Zeitpunkt nicht beglichen worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 191 S. 1 Nr. 3 § 191 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Gießen, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 588/04