LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.09.2017
1 Sa 275/17
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1898 b/16

Fristversäumnis bei der BerufungsbegründungFristversäumnis durch Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 275/17

DRsp Nr. 2021/14475

Fristversäumnis bei der Berufungsbegründung Fristversäumnis durch Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

1. Eine Berufung ist gem. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 und § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht fristgemäß begründet worden ist. 2. Ein Prozessbevollmächtigter muss nicht nur dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch, dass dieser innerhalb der gültigen Frist bei Gericht eingeht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle muss durch organisatorische Maßnahmen auch gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das Unterlassen der Gewährleistung einer Postausgangskontrolle muss sich die Partei als Organisationsverschulden ihres Anwalts entgegenhalten lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.05.2017 - 5 Ca 1898 b/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 1;

Gründe