SG Stendal, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 12/03
Fristversäumnis nach elektronischer Fristenberechnung durch den Computer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen L 1 RA 370/04
DRsp Nr. 2008/17057
Fristversäumnis nach elektronischer Fristenberechnung durch den Computer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm obliegende Verpflichtung einer sicheren Fristenberechnung, wenn er sich allein auf die elektronische Fristenberechnung durch einen Computer verlässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]