LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.07.2017
1 Ta 92/17
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1; ZPO § 527;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 382 d/15

Fristwahrende Einlegung eines Rechtsmittels im BeschwerdeverfahrenEinreichung von Unterlagen im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 92/17

DRsp Nr. 2021/14459

Fristwahrende Einlegung eines Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren Einreichung von Unterlagen im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfebewilligung

1. Gehen Eingaben, Unterlagen und sonstige Erklärungen einer Partei zwischen Erlass und Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung ein, ist mit ihrem Eingang bei Gericht das Rechtsmittel als fristwahrend eingelegt zu betrachten. Deshalb ist dieses Rechtsmittel ordnungsgemäß nach § 527 ZPO zu bescheiden. 2. Hat der Prozesskostenhilfeantragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf die vorhergehenden Aufforderungen des Arbeitsgerichts im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens schriftsätzlich eingereicht und war ihm dabei nicht bewusst, dass bereits die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ergangen war, kann vermutet werden, dass der erkennbare Wille dahin geht, mit diesem Schriftsatz die gerichtliche Entscheidung nicht zu akzeptieren und das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Der Schriftsatz ist deshalb als sofortige Beschwerde anzusehen und zu bescheiden.

Tenor