BSG - Beschluss vom 03.12.2019
B 13 R 137/18 B
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 621/15
SG Potsdam, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 656/13

Früherer Beginn einer ErwerbsminderungsrenteWiedereinsetzung in den vorigen StandVertrauen auf die üblichen Postlaufzeiten

BSG, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen B 13 R 137/18 B

DRsp Nr. 2020/1295

Früherer Beginn einer Erwerbsminderungsrente Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vertrauen auf die üblichen Postlaufzeiten

Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligen haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19.2.2018 einen Anspruch des Klägers auf einen früheren Beginn (1.10.2012) der von der Beklagten ab 1.6.2016 gezahlten Erwerbsminderungsrente verneint.