BGH - Urteil vom 28.05.2020
VII ZR 108/19
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 215 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 1 S. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1463
MDR 2020, 983
NJW 2020, 2270
NZBau 2020, 502
WM 2021, 2000
ZfBR 2020, 661
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 132/13
OLG Hamm, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 14/18

Führen der Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers

BGH, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen VII ZR 108/19

DRsp Nr. 2020/9575

Führen der Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers

Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 214 Abs. 1; BGB § 215 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 1 S. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Zahlung von Restwerklohn.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 9. Juli 2010 mit der Erweiterung eines als Bürogebäude genutzten Fachwerkhauses um eine Wohneinheit zu einem Pauschalfestpreis von 315.126,05 € netto. Als Vertragsbestandteil waren unter anderem die Vorschriften der VOB/B in der bei Unterzeichnung des Vertrags geltenden Fassung sowie eine förmliche Abnahme vereinbart.

Nachdem die Klägerin Arbeiten ausgeführt hatte, verlangte sie deren Abnahme. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2012 unter Bezugnahme auf behauptete erhebliche offene Restarbeiten und zahlreiche Mängel ab.