Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger ist Diplom-Physiker und wurde vom 16. Juli 1986 bis zum 31. Oktober 1993 am Institut für Meereskunde der Universität Hamburg als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte im Rahmen eines drittmittelfinanzierten Forschungsvorhabens auf der Grundlage mehrerer aneinander anschließender befristeter Arbeitsverträge. Die Befristungen erfolgten jeweils unter Hinweis auf §
Im Änderungsvertrag vom 2. Januar 1990, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. März 1993 fortgesetzt worden war, heißt es in § 5:
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