BAG - Urteil vom 20.09.1995
7 AZR 184/95
Normen:
HRG § 57c Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu zu § 57c HRG
BB 1996, 1336
DB 1996, 1420
NZA 1996, 1034
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 518/93
LAG Hamburg, vom 14.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 40/94

Fünf-Jahres-Grenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG

BAG, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 184/95

DRsp Nr. 1996/21262

Fünf-Jahres-Grenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG

»Ein befristeter Arbeitsvertrag eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule ist nach § 57 c Abs. 3 HRG nur dann nicht auf die fünfjährige Befristungshöchstgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG anzurechnen, wenn der Arbeitsvertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben einräumt.«

Normenkette:

HRG § 57c Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist Diplom-Physiker und wurde vom 16. Juli 1986 bis zum 31. Oktober 1993 am Institut für Meereskunde der Universität Hamburg als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte im Rahmen eines drittmittelfinanzierten Forschungsvorhabens auf der Grundlage mehrerer aneinander anschließender befristeter Arbeitsverträge. Die Befristungen erfolgten jeweils unter Hinweis auf § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG in Verbindung mit den §§ 23, 24 des Hamburger Hochschulgesetzes (HmbHG).

Im Änderungsvertrag vom 2. Januar 1990, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. März 1993 fortgesetzt worden war, heißt es in § 5: