FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.03.2013
4 K 1032/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 S. 2, § 33b Abs. 7;; SGB IX § 69 Abs. 1;; SGB X Abs. 2;; AO § 171 Abs. 10;; FGO § 44 Abs. 1, § 74;

Für die Frage, ob erhöhte Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind, kommt es allein auf die Festsetzung des GdB im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts an, nicht auf den Inhalt des Schwerbehindertenausweises

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 1032/10

DRsp Nr. 2014/7899

Für die Frage, ob erhöhte Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind, kommt es allein auf die Festsetzung des GdB im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts an, nicht auf den Inhalt des Schwerbehindertenausweises

I. Eine Herabsetzung des Grads der Behinderung (GdB) eines schwerbehinderten Menschen auf unter 70 ist bei der Prüfung, ob erhöhte Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG geltend gemacht werden können, ab dem Zeitpunkt des Neufeststellungsbescheids zu berücksichtigen, auch wenn der Steuerpflichtige in der Folgezeit nach sozialrechtlichen Vorschriften während der Dauer des gegen die Herabsetzung des GdB gerichteten Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens einen vorläufigen Schwerbehindertenausweis mit einem höheren GdB innehatte. II. Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens gem. § 74 FGO bis zum Abschluss eines Verfahrens vor dem Sozialgericht wegen der Höhe des GdB ist nicht erforderlich, wenn Ziel des sozialgerichtlichen Verfahrens die Feststellung eines GdB ist, der unter der nach § 9 Abs. 2 EStG erforderlichen Höhe liegen soll, und seitens des Klägers auf die Geltendmachung von Pauschbeträgen gem. § 33b EStG verzichtet wird.