BAG - Urteil vom 24.10.2017
1 AZR 346/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 - Lohngestaltung Nr. 154
AuR 2018, 148
BB 2018, 244
EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 42
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 957
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 762/14
ArbG Köln, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9632/13

Funktion eines wirksam vereinbarten AnrechnungsvorbehaltsAusübung des Anrechnungsvorbehalts und billiges ErmessenMitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf übertarifliche ZulagenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei vollständiger Anrechnung bei allen Arbeitnehmern

BAG, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 346/16

DRsp Nr. 2018/1159

Funktion eines wirksam vereinbarten Anrechnungsvorbehalts Ausübung des Anrechnungsvorbehalts und billiges Ermessen Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf übertarifliche Zulagen Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei vollständiger Anrechnung bei allen Arbeitnehmern

Orientierungssatz: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer umgruppierungsbedingten Tarifentgeltsteigerung auf eine übertarifliche Zulage besteht nicht, wenn der Arbeitgeber bei allen umgruppierten Arbeitnehmern die Anrechnung vollständig vornimmt.