BAG - Beschluss vom 11.12.2018
1 ABR 17/17
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 1 und 2; BetrVG § 76 Abs. 6; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 10; BetrVG § 88; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; AktG § 279 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 68
ArbRB 2019, 139
ArbRB 2019, 385
AuR 2019, 242
BAGE 164, 248
BB 2019, 819
EzA BetrVG 2001 § 76 Nr. 11
EzA-SD 2019, 11
NZA 2019, 715
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 432/16
ArbG Berlin, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 12069/15

Funktionsnachfolge durch neugewählte BetriebsräteKeine Beteiligungsbefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren nach AntragsrücknahmeVorrang des umfassenden Hauptantrages im Beschlussverfahren vor einem nur auf einen Teilanspruch gerichteten HilfsantragMerkmale des freiwilligen EinigungsstellenverfahrensAnforderungen an die Verbindlichkeit eines Spruchs im freiwilligen EinigungsstellenverfahrenVerbindlichkeit eines Spruchs im freiwilligen Einigungsstellenverfahren bei teilmitbestimmten AngelegenheitenBeschlussfassung des Betriebsrats vor einer vom Betriebsratsvorsitzenden erklärten Unterwerfung unter einen EinigungsstellenbeschlussKeine Tarifüblichkeit bei Firmentarifverträgen

BAG, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 17/17

DRsp Nr. 2019/4881

Funktionsnachfolge durch neugewählte Betriebsräte Keine Beteiligungsbefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Antragsrücknahme Vorrang des umfassenden Hauptantrages im Beschlussverfahren vor einem nur auf einen Teilanspruch gerichteten Hilfsantrag Merkmale des freiwilligen Einigungsstellenverfahrens Anforderungen an die Verbindlichkeit eines Spruchs im freiwilligen Einigungsstellenverfahren Verbindlichkeit eines Spruchs im freiwilligen Einigungsstellenverfahren bei teilmitbestimmten Angelegenheiten Beschlussfassung des Betriebsrats vor einer vom Betriebsratsvorsitzenden erklärten Unterwerfung unter einen Einigungsstellenbeschluss Keine Tarifüblichkeit bei Firmentarifverträgen

1. Ein Spruch der Einigungsstelle im Verfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG kann das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien in der zu regelnden Angelegenheit nur dann verbindlich ausgestalten, wenn diese sich dem Spruch vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Dies gilt nicht nur, wenn die Einigungsstelle eine Regelung über einen Gegenstand der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) treffen soll, sondern auch, wenn sie nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebsparteien eine teilmitbestimmte Angelegenheit regeln und sich damit bei der Erfüllung ihres Regelungsauftrags gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten soll.