LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 432/16
ArbG Berlin, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 12069/15
Funktionsnachfolge durch neugewählte BetriebsräteKeine Beteiligungsbefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren nach AntragsrücknahmeVorrang des umfassenden Hauptantrages im Beschlussverfahren vor einem nur auf einen Teilanspruch gerichteten HilfsantragMerkmale des freiwilligen EinigungsstellenverfahrensAnforderungen an die Verbindlichkeit eines Spruchs im freiwilligen EinigungsstellenverfahrenVerbindlichkeit eines Spruchs im freiwilligen Einigungsstellenverfahren bei teilmitbestimmten AngelegenheitenBeschlussfassung des Betriebsrats vor einer vom Betriebsratsvorsitzenden erklärten Unterwerfung unter einen EinigungsstellenbeschlussKeine Tarifüblichkeit bei Firmentarifverträgen
BAG, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 17/17
DRsp Nr. 2019/4881
Funktionsnachfolge durch neugewählte BetriebsräteKeine Beteiligungsbefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren nach AntragsrücknahmeVorrang des umfassenden Hauptantrages im Beschlussverfahren vor einem nur auf einen Teilanspruch gerichteten HilfsantragMerkmale des freiwilligen EinigungsstellenverfahrensAnforderungen an die Verbindlichkeit eines Spruchs im freiwilligen EinigungsstellenverfahrenVerbindlichkeit eines Spruchs im freiwilligen Einigungsstellenverfahren bei teilmitbestimmten AngelegenheitenBeschlussfassung des Betriebsrats vor einer vom Betriebsratsvorsitzenden erklärten Unterwerfung unter einen EinigungsstellenbeschlussKeine Tarifüblichkeit bei Firmentarifverträgen
1. Ein Spruch der Einigungsstelle im Verfahren nach § 76 Abs. 6BetrVG kann das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien in der zu regelnden Angelegenheit nur dann verbindlich ausgestalten, wenn diese sich dem Spruch vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Dies gilt nicht nur, wenn die Einigungsstelle eine Regelung über einen Gegenstand der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88BetrVG) treffen soll, sondern auch, wenn sie nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebsparteien eine teilmitbestimmte Angelegenheit regeln und sich damit bei der Erfüllung ihres Regelungsauftrags gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten soll.
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