LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.07.2016
5 Sa 7/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TV-BA § 14 Abs. 1; TV-BA § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 537
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 640/14

Funktionsstufe eines Fachassistenten im Jobcenter nach dem Tarifvertrag der Bundesagentur für ArbeitEinfache Funktionsstufe bei Außendienst im Bereich SGB II und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 7/16

DRsp Nr. 2016/14334

Funktionsstufe eines Fachassistenten im Jobcenter nach dem Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit Einfache Funktionsstufe bei Außendienst im Bereich SGB II und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1. Ein Fachassistent in einem Jobcenter, dem zu jeweils 50 % seiner Arbeitszeit der Außendienst im Bereich SGB II und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen ist, hat keinen Anspruch auf eine zweite Funktionsstufe 1 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrages vom 20.02.2014, gültig ab 01.01.2014. 2. Es ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der TV-BA bei dem Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II zweimal die Funktionsstufe 1 vorgesehen hat, während der Fachassistent für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nur einmal die Funktionsstufe 1 erreichen kann.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 09.12.2015 - 14 Ca 640/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TV-BA § 14 Abs. 1; TV-BA § 20 Abs. 2;

Tatbestand: