LSG Chemnitz - Urteil vom 27.06.2006
L 5 SB 118/03
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - XX - 05.09.2003,

GdB-Festsetzung im Schwerbehindertenrecht, Heilungsbewährung bei Alkoholkrankheit nach Entziehungsbehandlung

LSG Chemnitz, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen L 5 SB 118/03

DRsp Nr. 2007/20480

GdB-Festsetzung im Schwerbehindertenrecht, Heilungsbewährung bei Alkoholkrankheit nach Entziehungsbehandlung

Ist bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, so muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden (im Allgemeinen 2 Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdB von 30 anzunehmen, es denn, dass der Organschaden noch einen höheren GdB bedingt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Saarbrücken - XX - 05.09.2003,