BAG - Urteil vom 26.09.2017
1 AZR 717/15
Normen:
BEEG § 15 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 4; Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 237
ArbRB 2018, 107
AuR 2018, 203
BAGE 160, 237
BB 2018, 1274
BB 2018, 499
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 44
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 803
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 577/14
ArbG München, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 10270/13

Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Konzern- oder GesamtbetriebsvereinbarungenAnwendung tariflicher Ausschlussfristen auf Sozialplanansprüche nicht tarifgebundener ArbeitnehmerAnforderungen an die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung der tariflichen AusschlussfristBerücksichtigung gesetzlicher Elternzeit bei Durchschnittsberechnungen zur Ermittlung einer Sozialplanabfindung

BAG, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 717/15

DRsp Nr. 2018/2353

Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Konzern- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf Sozialplanansprüche nicht tarifgebundener Arbeitnehmer Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist Berücksichtigung gesetzlicher Elternzeit bei Durchschnittsberechnungen zur Ermittlung einer Sozialplanabfindung

Schließt ein herrschendes Unternehmen zugleich handelnd für die Konzernunternehmen mit dem Konzernbetriebsrat, dem oder den jeweiligen Gesamtbetriebsräten oder den Einzelbetriebsräten eine Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan ab, muss sich aus deren Inhalt zweifelsfrei ergeben, welche Regelungen von welchem Betriebsverfassungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit vereinbart wird. Auch insoweit gilt das Gebot der Rechtsquellenklarheit. Orientierungssätze: