BAG - Urteil vom 28.11.1955
2 AZR 420/55
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2 § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 69 ArbGG 1953
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.06.1955 - Vorinstanzaktenzeichen IV/III LA 510/54

Gebühren und Kosten: Unterschiedliche Streitwertfestsetzung durch ArbG und LAG

BAG, Urteil vom 28.11.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 420/55

DRsp Nr. 2007/23041

Gebühren und Kosten: Unterschiedliche Streitwertfestsetzung durch ArbG und LAG

»1. Eine anderweitige Festsetzung des Streitwerts durch das Landesarbeitsgericht ist für das Revisionsgericht dann nicht bindend, wenn sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts nicht geändert und das Landesarbeitsgericht auch einen die Änderung des Streitwertes erforderlich machenden Umstand nicht angenommen hat. 2. Der Senat bleibt bei seiner bereits ausgesprochenen Auffassung, daß das ArbGG die Gefahr, das Arbeitsgericht setze einen Streitwert zu hoch oder zu niedrig fest, im Interesse des Zieles in Kauf genommen hat, nach Möglichkeit von vornherein Gewißheit über die Anfechtbarkeit des erlassenen Urteils zu erhalten. (vgl. BAGE 1, 8).«

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 2 § 69 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung: Pohle, AP Nr. 8 zu § 69 ArbGG 1953