LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.06.2019
6 Ta 59/19
Normen:
VV- RVG Nr. 1008;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 817/17

Gebührenermittlung und -festsetzung bei Klage gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 6 Ta 59/19

DRsp Nr. 2019/10980

Gebührenermittlung und -festsetzung bei Klage gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Orientierungssatz: Ist nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ausdrücklich nicht auch deren Gesellschafter als Beklagte bezeichnet und verklagt, fällt keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG an.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 20.03.2019, Az.: 5 Ca 817/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1008;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 05.12.2017 wies das Arbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte ab, das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Berufung des Klägers hiergegen mit Urteil vom 20.11.2018 zurück.

Die Klage und die Berufung waren gerichtet gegen die Firma M... Betriebsgesellschaft H... K... und R... GbR, vertreten durch die Gesellschafter I... H..., A... K..., C... R... und Ri... H....

In den Schriftsätzen ist die beklagte Partei immer bezeichnet als "die Beklagte".

Am 16.01.2019 beantragte die Beklagtenvertreterin die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten gegen die Klagepartei unter Berücksichtigung einer "0,9 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG " in Höhe von 709,20 €. Gegen diese erhöhte Gebühr wandte sich die Klagepartei.