LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.03.2019
5 Ta 26/19
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1209 b/18

Gebührenrechtliche Behandlung eines Hilfsantrags nach Prozessvergleich

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 26/19

DRsp Nr. 2021/11951

Gebührenrechtliche Behandlung eines Hilfsantrags nach Prozessvergleich

Wird ein Hilfsantrag mit einem an sich eigenständigen Streitgegenstand infolge eines Prozessvergleichs vom Gericht nicht beschieden, ist eine wertmäßige Berücksichtigung des Hilfsantrags bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgeschlossen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Parteien im Prozessvergleich erkennbar die Ansprüche aus dem Hilfsantrag nicht gestaltend mitgeregelt haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.12.2018, Az. 3 Ca 1209 b/18, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss.

1. 2. 3.