LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2020
26 Ta (Kost) 6106/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 16070/18

Gebührenstreitwert bei Streit über Tarifbestimmung für ArbeitsverhältnisMaßgeblichkeit der Höhe der Gesamtforderungen bei Nichterreichen des dreifachen JahresbetragsDreifacher Jahresbetrag bei Streit über Änderungen von ArbeitsbedingungenBefugnis des Beschwerdegerichts zur Abänderung eines festgesetzten Streitwerts von Amts wegen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6106/20

DRsp Nr. 2021/6499

Gebührenstreitwert bei Streit über Tarifbestimmung für Arbeitsverhältnis Maßgeblichkeit der Höhe der Gesamtforderungen bei Nichterreichen des dreifachen Jahresbetrags Dreifacher Jahresbetrag bei Streit über Änderungen von Arbeitsbedingungen Befugnis des Beschwerdegerichts zur Abänderung eines festgesetzten Streitwerts von Amts wegen

1. Geht es nicht um die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe, sondern um die Bestimmung der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifbestimmungen, handelt es sich nicht um einen Eingruppierungsrechtsstreit iSd § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. LAG Schleswig-Holstein 19. März 2009 - 6 Ta 24/09, Rn. 17; TZA/Ziemann, Teil 1 A Rn 357). 2. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen an sich der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. 3. Geht es aber um die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber, ist auch bei wiederkehrenden Leistungen eine Deckelung auf ein Vierteljahreseinkommen vorzunehmen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 19. März 2009 - 6 Ta 24/09, Rn. 16; zu Ausnahmen ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 14. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6114/18, Rn. 12; 13. Dezember 2019 - 26 Ta (Kost) 6076/19, zu II 1 c der Gründe).