LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.03.2009
6 Ta 24/09
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 535
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1332/08

Gegenstandswert bei Streit um Geltung bestimmter Tarifverträge

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 24/09

DRsp Nr. 2009/16549

Gegenstandswert bei Streit um Geltung bestimmter Tarifverträge

1. Der Wert des Arbeitnehmerinteresses an der Geltung bestimmter Tarifverträge ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen; im Rahmen dieses Ermessens darf berücksichtigt werden, dass der Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen kein höherer Wert zukommen kann als der Beendigung der bisherigen Arbeitsbedingungen, und dass dieser Wert durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG beschränkt ist. 2. Zielt der Antrag nicht auf die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe sondern auf die Bestimmung der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifbestimmungen und damit (lediglich) auf die Bestimmung des tariflichen Rahmens, kann sich die Frage der Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe erst innerhalb dieses Rahmens stellen; erst dabei handelt es sich um eine Eingruppierungsangelegenheit im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG.

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.12.2008 - 2 Ca 1332/08 - in der Fassung des Beschlusses vom 16.02.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Klägervertreter gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.