LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2013
2 Ta 291/13
Normen:
RVG § 32 Abs.1; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2785/12

Gebührenstreitwert für Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 291/13

DRsp Nr. 2013/17559

Gebührenstreitwert für Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis

kein Leitsatz

1. Ist allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit, ist der Weiterbeschäftigungsanspruch in Höhe eines Monatsverdienstes in Ansatz zu bringen. 2. Der Wert für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis beträgt unabhängig vom Inhalt des Zeugnisses ein halbes Monatsgehalt; damit wird der Unterscheidung zwischen End- und Zwischenzeugnis, das in der Regel inhaltlich durch noch nicht abgeschlossene Entwicklungen überholt werden kann und deshalb nicht die gleiche Bewertung erfahren kann wie ein Endzeugnis, ausreichend Rechnung getragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.04.2013 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Gerichtsgebührenwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird auf 24.750,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 32 Abs.1; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe