LAG Hamm - Beschluss vom 05.01.2005
9 Ta 91/04
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 108/03

Gegenseitigen Nachgeben im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamm, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 91/04

DRsp Nr. 2005/2944

Gegenseitigen Nachgeben im Kündigungsschutzprozess

Hat der Kläger im Kündigungsschutzprozess ausdrücklich den Antrag angekündigt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und verzichtet er in einem Vergleich, der eine Kostenregelung nicht enthält, entsprechend § 98 ZPO zumindest auf die Erstattung (hypothetischer) Fahrtkosten, ist damit die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO angefallen.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Mit Schriftsatz vom 21.01.2003 erhob der Kläger Klage mit folgenden Anträgen:

"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 06. Januar 2003, zugegangen am 06. Januar 2003, zum 03. Februar 2003 aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte."

Im Gütetermin vom 04.03.2003 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 06.01.2003 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt."