LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.08.2023
5 Sa 715/21
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 09.03.1993;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1049/20

Gegenstand einer FeststellungsklageWechsel vom BAT-Ost zum TVöD als TarifsukzessionDynamische Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 715/21

DRsp Nr. 2023/12604

Gegenstand einer Feststellungsklage Wechsel vom BAT-Ost zum TVöD als Tarifsukzession Dynamische Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag

Orientierungssatz: Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind (so genannte "Neuverträge") gilt nicht (mehr) die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede.

1. Die Frage der Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist geeignet, in der Folge diverse Einzelfragen zu klären, die sich an die Anwendbarkeit des Tarifvertrages knüpfen. 2. Ist in der dynamischen Verweisungsklausel des Arbeitsvertrags noch der "BAT-Ost" und nicht der TVöD benannt, hindert dies nicht die Anwendung des TVöD, weil hier kein Tarifwechsel, sondern eine Tarifsukzession innerhalb des Anwendungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages vorliegt.