LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2019
17 Ta (Kost) 6117/18
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 16444/17

Gegenstandswert bei Haupt- und Hilfsantrag mit dem demselben AnspruchWirtschaftliche Identität bei Kündigungsschutzklage und hilfsweise geltend gemachtem Anspruch auf Nachteilsausgleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6117/18

DRsp Nr. 2019/8010

Gegenstandswert bei Haupt- und Hilfsantrag mit dem demselben Anspruch Wirtschaftliche Identität bei Kündigungsschutzklage und hilfsweise geltend gemachtem Anspruch auf Nachteilsausgleich

Zwischen einer Kündigungsschutzklage und einem hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleichanspruch besteht wirtschaftliche Identität; die Werte der Anträge sind nicht zusammenzurechnen (Anschluss an LAG Baden-Würtemberg, Beschluss vom 14.5.2012 - 5 Ta 52/12).

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.11.2018 - 38 Ca 16444/17 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen ein Gegenstandswert von 73.529,96 EUR festgesetzt.

II. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich mit seiner Klage u.a. gegen eine betriebsbedingte Kündigung gewandt und hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG in Höhe von 73.529,96 EUR begehrt. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich beigelegt.