Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 RVG auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden ist, der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert vom Gericht festzusetzen. Er ist in Anwendung des § 8 Abs. 1 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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