BVerwG - Beschluss vom 29.09.2005
6 P 9.05
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 10 Abs. 1 ; RVG § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 427
NJW 2006, 715
NVwZ 2006, 216
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 266/02
VG Hamburg, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VG FL 12/2001

Gegenstandswert bei Rechtsbeschwerde in Personalvertretungssachen

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 6 P 9.05

DRsp Nr. 2005/20610

Gegenstandswert bei Rechtsbeschwerde in Personalvertretungssachen

»In Rechtsbeschwerdeverfahren in Personalvertretungssachen entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, als Gegenstandswert den Auffangwert von 4 000 EUR festzusetzen. Mögliche Folgewirkungen der erstrebten Entscheidung bleiben bei der Wertfestsetzung außer Betracht.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 10 Abs. 1 ; RVG § 61 Abs. 1 ;

Gründe:

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 RVG auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden ist, der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert vom Gericht festzusetzen. Er ist in Anwendung des § 8 Abs. 1 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.