LAG Köln - Beschluss vom 05.06.2019
2 Ta 92/19
Normen:
BetrVG § 9;
Fundstellen:
BB 2019, 1651
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 372/18

Gegenstandswert der Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat in Anlehung an die Zahl der von einer Neuwahl betroffenen Wahlberechtigten

LAG Köln, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 2 Ta 92/19

DRsp Nr. 2019/9665

Gegenstandswert der Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat in Anlehung an die Zahl der von einer Neuwahl betroffenen Wahlberechtigten

Die Ermessensentscheidung zum Gegenstandswert der Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat lässt sich analog der Staffeln aus § 9 BetrVG nach der dort wiedergegebenen Zahl der Beschäftigten begründen. Da der Aufsichtsrat nur drei Größen kennt, erscheint die Zahl der von einer Neuwahl betroffenen Wahlberechtigten der am ehesten geeignete Anknüpfungspunkt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2019 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 29.03.2019 - Az.5 Ta 372/18 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BetrVG § 9;

Gründe

1. Die Beteiligten streiten im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren darum, ob die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der Beteiligten zu 4) wirksam angefochten werden kann.

In ihrem Geschäftsbericht 2018 hat die Beteiligte zu 4) ausgeführt, dass sie im Jahr 2018 3.344 Mitarbeiter beschäftigte. Insgesamt waren sechs Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat zu wählen.