Die Beschwerde des Klägers vom 05.11.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.11.2011 - 2 Ca 1099 a/11 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Änderung eines Gegenstandswertbeschlusses.
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