LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.12.2011
6 Ta 198/11
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1099 a/11

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Erledigung des Urteilsverfahrens durch Vergleich

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 198/11

DRsp Nr. 2012/2801

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Erledigung des Urteilsverfahrens durch Vergleich

Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich bei Erledigung des Rechtsstreits im Urteilsverfahren durch Vergleich nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG.

Die Beschwerde des Klägers vom 05.11.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.11.2011 - 2 Ca 1099 a/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Änderung eines Gegenstandswertbeschlusses.