LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.01.2019
5 Ta 171/18
Normen:
BetrVG § 19; RVG § 33; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/18

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 171/18

DRsp Nr. 2019/1437

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die nach § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebs bestimmt wird.2. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende Bewertung ist für die Wertfestsetzung typisierend vom doppelten Anknüpfungswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG auszugehen. Dieser Wert ist für jede der in § 9 BetrVG genannten Staffeln jeweils um einen halben Anknüpfungswert zu erhöhen (Abweichung vom Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Juni 2009 - 5 TaBVGa 1/09 - juris und Anlehnung an II.2.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018).

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Regionalbetriebsrats wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 06.11.2018 - 3 BV 5/18 - dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Regionalbetriebsrats von 5.000,00 € auf 27.000,00 € angehoben wird.

Normenkette:

BetrVG § 19; RVG § 33; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

A.