LAG Hamburg - Beschluss vom 09.02.2017
4 TaBVGa 2/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 316
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BVGa 2/16

Gegenstandswert eines Antrags auf Zutritt eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb zwecks Ausübung des Betriebsratsmandats

LAG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 2/16

DRsp Nr. 2017/5181

Gegenstandswert eines Antrags auf Zutritt eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb zwecks Ausübung des Betriebsratsmandats

Der Gegenstandswert bei einem Streit über das Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb zwecks Ausübung des Betriebsratsmandats entspricht dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und ist nicht an der monatlichen Vergütung des Betriebsratsmitglieds zu orientieren.

1. Das Beschluss- und Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.