LAG Hamm - Beschluss vom 02.04.2019
8 Ta 396/18
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschnitt I Nr. 25.1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1475/17

Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrages nach gerichtlichem VergleichKein höherer Streitwert bei gerichtlichem Vergleich im Kündigungsschutzprozess wegen Verpflichtung zur ZeugniserteilungStreitwertfestsetzung bei durch Vergleich erledigtem Zeugnisrechtsstreit

LAG Hamm, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 8 Ta 396/18

DRsp Nr. 2019/7701

Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrages nach gerichtlichem Vergleich Kein höherer Streitwert bei gerichtlichem Vergleich im Kündigungsschutzprozess wegen Verpflichtung zur Zeugniserteilung Streitwertfestsetzung bei durch Vergleich erledigtem Zeugnisrechtsstreit

1. Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage beträgt regelmäßig ein Vierteljahresverdienst des Klägers. Er erhöht sich nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, auch wenn in dem Vergleich eine Abfindung vereinbart wird.2. Ein Vergleichsmehrwert entsteht nicht, wenn im Vergleich im Kündigungsschutzprozess auch die Erteilung eines Zeugnisses verabredet wird.3. War die Zeugniserteilung ein Streitgegenstand, betrifft sie die Erfüllung des Anspruchs aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO. Ein daneben beanspruchter Zeugnisberichtigungsanspruch hat keine Rechtsgrundlage und bewirkt mit der Erledigung der Zeugniserteilung durch Vergleich keine Erhöhung des Vergleichswertes.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juli 2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11. Juli 2018 - 3 Ca 1475/17 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschnitt I Nr. 25.1;

Gründe